Fischerverein Surses

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Statuten

Statuten des Fischervereins Surses

1. Zweck

Art. 1

Der Fischereiverein Surses ist eine Sektion des kant. Fischereivereins Graubünden. Er bezweckt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder durch Schutz und Hebung der Fischerei in öffentlichen Gewässern im Sektionsgebiet. Er fördert die Kameradschaft und unterstützt den Kantonalverein und die kant. Behörden bei den Bestrebungen um und für die Fischerei.

Die Sektion Surses kann auch Mitglied einer Dachorganisation sein. Der Sitz der Sektion ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.



2. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Fischereiverein Surses besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
- Passivmitgliedern



Art. 3

Als Aktivmitglied kann dem Fischereiverein Surses angehören, wer zur Fischerei berechtigt ist, die Vereinsstatuten und Anordnungen der Sektion befolgt. Zur Bestreitung der Vereinsauslagen wird von jedem Aktivmitglied ein Jahresbeitrag erhoben, der jährlich von der Generalversammlung festzulegen ist.



Art. 4

Zu Ehrenmitgliedern können durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes Aktivmitglieder ernannt werden, die sich um den Verein und um die Fischerei im besonderen verdient gemacht haben. Sie besitzen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind aber vom Jahresbeitrag befreit.



Art. 5

Zu Freimitgliedern werden Aktivmitglieder ernannt, welche dem Verein während 25 Jahren ununterbrochen angehört und im abgelaufenen Vereinsjahr das 60. Altersjahr erfüllt haben.



Art. 6

Personen, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen, aber die Fischerei nicht ausüben, können als Passivmitglied aufgenommen werden. Der Jahesbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.



Art. 7

Jedes Aktivmitglied erhält beim Eintritt in den Verein die Statuten.



Art. 8

Austrittserklärungen von Aktivmitgliedern sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zu begründen.



Art. 9

Mitglieder welche den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, oder schwere Vergehen gegenüber den Fischereivorschriften begehen, können durch die GV auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.



3. Organisation

Art. 10

Die Organe des Fischereivereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand ( Bestehend aus 5 Mitgliedern)
c. die Rechnungsrevisoren ( 2 )



Art. 11

Alljährlich im Frühjahr findet die ordentliche Generalversammlung statt.

Deren Geschäfte sind:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der letzten GV
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Kassa- und Revisorenbericht
5. Wahl des Vorstandes und der Revisoren ( 2- jährige Amtsperiode )
6. Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Eventl. Ernennungen von Ehrenmitgliedern
8. Wahl der Delegierten
9. Arbeits- bzw. Jahresprogramm
10. Varia und Umfrage

Sollte es der Vorstand für nötig erachten, so kann auch eine ( Herbst- ) Versammlung einberufen werden.



Art. 12

Die Wahlen des Vorstandes finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird.

Bei Wahlen ist das absolute, bei Sachgeschäften das relative Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen.



Art. 13

Zur Leitung der Geschäfte und Vertretung nach aussen wählt die GV mit 2- jähriger Amtsdauer einen Vorstand aus 5 Mitgliedern, best. aus:

- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- 2 Beisitzer



Art. 14

Der Präsident führt bei Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz und leitet die Geschäfte des Vereins. Er führt im weiteren die Korrespondenz, sofern er diese nicht teilweise dem Aktuar überträgt. Der Präsident erstattet der GV jährlich den Jahresbericht und lässt diesen sodann genehmigen.

Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und Vorstandssitzungen und hat dieses zur Genehmigung vorzulegen. Er besorgt ferner die Korrespondenz, sofern dies vom Präsidenten angeordnet wird. In Abwesenheit des Präsidenten vertritt er diesen und übernimmt dessen Obliegenheiten und Rechte.

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und ist für den Einzug der Jahresbeiträge verantwortlich. Der GV hat er die Jahresrechnung vorzulegen. Er hat die Rechnungsrevisoren aufzubieten und bei der Revision zu unterstützen.

Die Beisitzer haben die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen und nötigenfalls zu vertreten. Im Einzugsgebiet der Sektion Surses dienen sie als Kontaktperson und sollten, wenn möglich, ihren Wohnsitz nicht aus den gleichen Talteilen wie der engere Vorstand haben.

Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu prüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten.



Art. 15

Sofern die Sektion einer Dachorganisation angehört, so hat ein Vorstandsmitglied die Sektion in dieser Organisation zu vertreten.



Art. 16

Die Vorstandsmitglieder sowie die im Gebiet der "Julia" tätigen kantonalen Fischereiaufseher sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.



4. Finanzen

Art.17

Die Vereinskasse wird gebildet aus:

1. den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitgliedern
2. den Zinsen des Vereinsvermögens
3. den Subventionen von Behörden
4. den freiwilligen Zuwendungen und Geschenken

Die Mitgliederbeiträge sind spätestens bis 1. August zu kassieren.



Art. 18

Aus der Vereinskasse werden bestritten:

1. die Jahresbeiträge an den kant. Fischereiverein
2. die allg. Verwaltungskosten
3. die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt von Geräte
4. die Kosten für den Betrieb und die Bewirtschaftung von Sömmerlingsanlagen und dergleichen. (Sömmerlingsfond)



Art. 19

Zur Deckung allgem. Unkosten wird dem Vorstand ein jährliches Budget von max. Fr. 350.— bewilligt.



5. Schlussbestimmungen

Art. 20

Begehren um Revision der Statuten bedürfen eines Zweidrittel-Mehrheitsbeschlusses durch die GV.



Art. 21

Eine allfällige Auflösung des Vereins darf erst erfolgen, wenn die GV keinen Vorstand mehr bestellen kann.



Art. 22

In einem solchen Falle ist das vorhandene Vereinsvermögen beim kant. Fischereiverein zu deponieren, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck und Ziel konstituiert hat. Diesem ist dann das Vereinsvermögen zur Verfügung zu stellen. Falls innerhalb von 15 Jahren nach erfolgter Auflösung kein neuer Verein gegründet wird, fällt das Vermögen dem kant. Fischereiverein Graubünden zu.



Art. 23

Vorliegende Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 28.4.79 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle vorhergehenden Statuten.



Savognin, 28. April 1979


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